Ordnung muss sein

AGB

I. Geltung der Bedingungen

  1. Für alle Verträge über Leistungen und Lieferungen der HOCHZWEI Büro für visuelle Kommunikation GmbH & Co KG (nachfolgend: Hochzwei), gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Soweit der Vertrag aufgrund einer Ausschreibung nach VOL zustande kommt, gelten diese Geschäftsbedingungen in Ergänzung der VOL.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, gilt zusätzlich folgendes: Hinweisen auf die Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, wenn sich in kaufmännischen Bestätigungsschreiben Hinweise auf solche Einbeziehungen finden.

II. Vertragsabschluss, Honorar, Vorschuss

  1. Alle Angebote von HOCHZWEI verstehen sich lediglich als Aufforderungen an den Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben und sind freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung des vom Kunden erteilten Auftrags durch HOCHZWEI zustande. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang bei HOCHZWEI gebunden. Abweichend von dieser Regelung kommt der Vertrag auch dann zustande, wenn HOCHZWEI auf andere Weise – etwa durch Tätig werden auf Grund des Auftrags – zu erkennen gegeben hat, dass das Angebot des Kunden angenommen wird.
  2. Das vereinbarte Honorar wird fällig, sobald HOCHZWEI die Leistung erbracht hat, für die das Honorar vereinbart wurde. Bei Abrechnung nach Zeitabschnitten wird das Honorar mit der Abrechnung durch Hochzwei, spätestens aber bei vollständiger Erbringung der Leistung fällig.
  3. Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar von mehr als EUR 2.000,00 (excl. MWSt.) ist HOCHZWEI berechtigt, einen angemessenen Vorschuss, maximal jedoch 40% der Auftragssumme zu fordern.
  4. Hat HOCHZWEI im Angebot das voraussichtliche Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird HOCHZWEI den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch HOCHZWEI widerspricht.
  5. Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, für die es vereinbart wurde. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann HOCHZWEI gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen (externe Druckkosten, Botendienste u.ä.).
  6. Wünscht der Kunde die Überlassung offener Daten für die von HOCHZWEI erstellten Produkte, ist dafür eine Vergütung in Höhe von 15% (zzgl. MWSt.) des für die Erstellung des jeweiligen Produkts angefallenen Honorars zu zahlen.

III. Termine, Lieferzeiten

  1. Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie durch HOCHZWEI nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
  2. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorsehbare Hindernisse oder sonstige von HOCHZWEI nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich HOCHZWEI bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet.
  3. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl HOCHZWEI als auch der Kunde berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt. HOCHZWEI wird den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.

IV. Abnahme, Gewährleistung, Haftung

  1. Soweit die Leistung von HOCHZWEI in der Erstellung von Grafiken, Werbemitteln oder sonstigen Werken besteht, gelten die nachfolgenden Regelungen:
    1. Die Leistung ist abgenommen, sobald der Kunde den von HOCHZWEI vorgelegten Entwurf freigegeben hat.
    2. Hochzwei übernimmt die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme.
    3. Als Mängel gelten nur technische Unzulänglichkeiten in den von HOCHZWEI gelieferten Vorlagen, Dateien usw. Inhaltliche und gestalterische Beanstandungen muss der Kunde vor der Freigabe klären. Sie können nicht als Mangel geltend gemacht werden.
    4. Hochzwei haftet nicht für die Schutzrechtsfähigkeit der erstellten Produkte, es sei denn, dass die Schutzrechtsfähigkeit ausdrücklich garantiert worden ist. Die fehlende Schutzrechtsfähigkeit gilt nicht als Mangel der Leistung.
    5. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat. Das gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich sind.
    6. Der Kunde kann nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist für HOCHZWEI eine der beiden Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so beschränken sich die Ansprüche des Kunden auf die andere Art der Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Für Fehler bei der Werbeberatung, sonstiger Beratung oder bei der Erbringung sonstiger Dienstleistungen haftet HOCHZWEI nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Für Gestaltungen und Texte, die vom Kunden geliefert oder vor der Produktion vom Kunden freigegeben wurden, trägt der Kunde die Verantwortung für Fehlerfreiheit, insbesondere die Richtigkeit von Text und Bild.

V. Verschwiegenheit

Hochzwei und der Kunde sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

    VI. Schutzrechte, Eigentumsvorbehalt

    1. Sämtliche Rechte an Leistungen von HOCHZWEI oder Teilen davon verbleiben bei Hochzwei. Soweit individualvertraglich nichts anderes geregelt ist, erwirbt der Kunde an urheberrechtlich geschützten Produkten von HOCHZWEI mit der Abnahme (IV.1.1.) ein auf den Vertragszweck beschränktes einfaches Nutzungsrecht. Der Erwerb des Nutzungsrechts durch den Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Honorars (II.).
    2. An Vorentwürfen, Vorab-Versionen und anderen nicht fertig gestellten und von HOCHZWEI zur Freigabe vorgelegten Werken sowie an offenen Daten der erstellten Produkte erwirbt der Kunde keine Rechte. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, offene Daten der fertigen Produkte zusätzlich zu erwerben (siehe Abschnitt II Nr. 6).
    3. Hochzwei garantiert, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Das gilt nicht, wenn HOCHZWEI im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch nicht für Schutzrechte an Vorleistungen, die der Kunde erbracht oder geliefert hat. Wird gegenüber dem Kunden von einem Dritten die Behauptung erhoben, die von HOCHZWEI durchgeführten Leistungen oder ein Arbeitsergebnis der Leistungen greife in ein Schutzrecht des Dritten ein, wird der Kunde HOCHZWEI davon unverzüglich unterrichten. HOCHZWEI ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Behandlung solcher Ansprüche zu übernehmen. Stellt sich jedoch heraus, dass die Behauptung des Dritten berechtigt ist und die Rechtsverletzung auf Umständen beruht, die im Verantwortungsbereich von HOCHZWEI liegen, ist HOCHZWEI verpflichtet, den Eingriff zu beseitigen und im Zusammenwirken mit dem Kunden dafür zu sorgen, dass die vertraglich übernommenen Leistungen ohne Eingriff in das Schutzrecht des Dritten fortgeführt werden können.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, HOCHZWEI von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten gegenüber HOCHZWEI geltend machen, soweit die Verletzung auf Vorleistungen beruht, die der Kunde erbracht oder geliefert hat.
    5. Soweit HOCHZWEI dem Kunden körperliche Sachen, insbesondere – aber nicht beschränkt auf - fertig gestellte Werbemittel und Datenträger, übereignet, steht die Übereignung ebenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Honorars (siehe Abschnitt II.).

    VII. Kennzeichnung, Referenzen, Direktwerbung per E-Mail

    1. Hochzwei ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Kunden hergestellten Produkten und bei für den Kunden durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit von HOCHZWEI hinzuweisen und mit den Leistungen für den Kunden in angemessener Weise als Referenz zu werben.
    2. Wenn HOCHZWEI im Rahmen der Vertragsbeziehung Kenntnis von der E-Mail-Adresse des Kunden erhält, ist HOCHZWEI berechtigt, dem Kunden an diese E-Mail-Adresse Werbung zuzusenden für Dienstleistungen von HOCHZWEI, die denjenigen, die aufgrund des Vertrags erbracht werden, ähnlich sind. Das gilt nicht, wenn der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für die Zusendung solcher Werbung widersprochen hat. Die Berechtigung zur Verwendung der E-Mail-Adresse für die Zusendung von Werbung erlischt, wenn der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für diesen Zweck widerspricht. Der Kunde kann der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für die Zusendung solcher Werbung jederzeit widersprechen, ohne dass dafür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

    VIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

    1. Der Kunde kann gegen Ansprüche der HOCHZWEI nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, gilt ergänzend folgendes:
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht kann der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausüben.

    IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

    1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der HOCHZWEI bestehenden Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz der Hochzwei. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Flensburg.